Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bison Spanntechnik GmbH
Stand: November 2022
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehenden AGB des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem nachfolgenden Schreiben des Bestellers enthalten sind und wir diesem nicht ausdrücklich widersprechen; unser diesbezügliches Schweigen bedeutet Ablehnung.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§2
Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§3
Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlasse- nen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unver- züglich zurückzusenden.
§4
Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter nicht vorhersehbarer Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsab- schluss erfolgen und nicht auf ein schuldhaftes Verhalten unsererseits zurück- gehen, vorbehalten.
§5
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenan- sprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§6
Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufäl- ligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Genannte Liefertermine sind voraussichtliche Liefertermine, es sei denn, selbige sind als fester Liefertermin ausgewiesen. Eine Überschreitung des Liefer- termins bzw. der Lieferzeit, die sich durch das angegebene Lieferdatum ergibt, berechtigen den Besteller nicht zu einer Stornierung des Auftrages.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§7
Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§8
Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbe- ziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbezie- hung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Die von uns an den Besteller ge- lieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Im Falle einer eventuellen Verarbeitung der Ware durch den Be- Steller sind wir Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Entsteht durch die Verarbei- tung Bruchteilseigentum, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zu dem Wert unserer verarbeiteten Sache. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderun- gen tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber, in vollem Umfang und bei Miteigentum anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil, an uns ab. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rech- nung in eigenem Namen einzuziehen.
(3) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forde- rungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
(4) Treten wir wegen vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesonde- re Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berech- tigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen bzw. die Einziehungsermächti- gung zu widerrufen.
§9
Rücklieferungen / Warenrücknahmen
(1) Im Falle von Rücksendungen von Waren durch den Besteller werden wir eine Wiedereinlagerungsgebühr von bis zu 20% des Nettowarenwertes, mind. 20€ zzgl. MwSt. erheben. Rücksendungen können nur nach Rücksprache zwi- schen uns und dem Besteller erfolgen. Eine Pflicht zur Rücknahme von ver- kauften Artikeln besteht nicht. Eine Auszahlung von Gutschriftsbeträgen ist ausgeschlossen. Es erfolgt eine Verrechnung mit zukünftigen Rechnungen.
§10
Haftung
In Hinblick auf alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen haften wir nicht für einfache Fahrlässigkeit, sofern wir keine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben und eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht betroffen ist. Bei einer Verletzung einer wesent- lichen Vertragspflicht aufgrund einfacher Fahrlässigkeit, haften wir der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypi- schen Schäden, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die persönli- che Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und unserer Mitarbeiter ist eben- falls im vorgenannten Umfang begrenzt.
§11
Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unter- liegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN- Kaufrechts (CISG).
(2) Für alle Rechtsstreitigkeiten, die in Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder dessen Gültigkeit stehen, sind die für unseren Geschäftssitz eingerichteten Gerichte ausschließlich zuständig, wenn der Besteller seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat und ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die vorgenannte ausschließliche Zuständigkeit ist eben- falls gegeben, wenn der Besteller seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke aus- füllt.